Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beschränkt sie sich nicht bloss darauf, die Handlungen als „grusig“ zu bezeichnen (pag. 387), wenngleich sie die Handlungen ihres Vaters in der Tat oft mit diesem Wort missbilligt. Vielmehr gibt die Straf- und Zivilklägerin aber auch an, sie habe die Berührungen nicht gern gehabt. Als ihr Vater ihr an den Po gefasst habe, habe sie gedacht «hallo» – wobei die Straf-und Zivilklägerin ihre Stimme deutlich hebt – «jetzt längts mir» und sei gegangen (DVD pag. 15, Min. 14:17). Sie habe es nicht ihrer Mutter, sondern G.__