Träume gehabt zu haben, dass der Vater zu ihr ins Bett gekommen sei und mit ihr geschlafen habe, sie erinnere sich aber nicht, je mit dem Vater tatsächlich nackt im Bett gelegen zu haben. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Straf- und Zivilklägerin sehr wohl unterscheiden kann zwischen selbst Erlebtem, also der Realität, Vermutungen, Wissenslücken und blossen Träumen. Dabei äusserte die Straf- und Zivilklägerin bei den Befragungen ihre eigenen Gefühle. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beschränkt sie sich nicht bloss darauf, die Handlungen als „grusig“ zu bezeichnen (pag. 387), wenngleich sie die Handlungen ihres Vaters in der Tat oft mit diesem Wort missbilligt.