Den schwerwiegendsten Übergriff, das manuelle Spiel am Penis des Vaters im Ehebett zusammen mit ihrem Bruder F.________, schildert die Straf- und Zivilklägerin als einmalige Handlung, obwohl es – wollte sie den Beschuldigten falsch belasten – einfach gewesen wäre, von mehreren solchen Handlungen zu sprechen. Dabei verneint sie, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, sondern er habe das Spiel selbst abgebrochen, indem er ohne weitere Erklärung auf die Toilette gegangen sei, worüber sie froh gewesen sei.