In den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin fehlen sodann Übertreibungen. Die sexuellen Handlungen mit einem Kind, welche sie beschreibt, sind nicht besonders schlimme Handlungen, welche in diesem Bereich denkbar wären, wie etwa eine Penetration oder Oralverkehr. Den schwerwiegendsten Übergriff, das manuelle Spiel am Penis des Vaters im Ehebett zusammen mit ihrem Bruder F.________, schildert die Straf- und Zivilklägerin als einmalige Handlung, obwohl es – wollte sie den Beschuldigten falsch belasten – einfach gewesen wäre, von mehreren solchen Handlungen zu sprechen.