Mit dem Umzug nach E.________(Ortschaft) endeten gemäss den Angaben der Straf- und Zivilklägerin die schwereren Übergriffe, danach trugen sich ausschliesslich weniger gravierende und weniger häufige Vorfälle zu. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht weiter, dass sie eben gerade nicht mehr alles weiss und regelmässig Erinnerungslücke eingesteht. Dies ist umso nachvollziehbarer, als die zur Diskussion stehenden Delikte zeitlich bis in ihre frühen Kindertage zurückreichen. In den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin fehlen sodann Übertreibungen.