Auch in zeitlicher Hinsicht macht die Straf- und Zivilklägerin differenzierte Angaben. Die Ereignisse im Bett (Berührungen an der Scheide, länger dauernde Umarmungen im Liegen, Spiel am Penis des Beschuldigten) sowie die Zungenküsse fanden ihr zufolge ausschliesslich in der Siedlung L.________(Wohnsiedlung) in Bern statt, wobei sich die Straf- und Zivilklägerin ab der ersten Schulklasse an solche Ereignisse erinnert. Mit dem Umzug nach E.________(Ortschaft) endeten gemäss den Angaben der Straf- und Zivilklägerin die schwereren Übergriffe, danach trugen sich ausschliesslich weniger gravierende und weniger häufige Vorfälle zu.