Dabei schildert die Zivilklägerin spezielle Umstände, die auf Selbsterlebtes hindeuten, so die Zungenküsse in Tintenfischstellung, wobei der Vater auf dem Tisch – und nicht etwa, wie ein Aussenstehender erwarten würde, auf einem Stuhl oder etwa dem Sofa – sass. Der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Tintenfischsitz ist denn auch praktisch nur auf einem Tisch denkbar. Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin sind diesbezüglich absolut nachvollziehbar und anschaulich und erscheinen daher äusserst glaubhaft. Weiter erinnert sie sich auch an andere Anlässe, bei welchen der Beschuldigte sie am ganzen Körper gekitzelt hat.