Es liegt daher auf der Hand, dass die Straf- und Zivilklägerin ihren Nachbarn als Vertrauensperson aufsuchte, nachdem ihr Vater ihr die Zimmerstunde verboten hatte. G.________ wusste bei seiner Einvernahme durch die Kammer nicht mehr viele Einzelheiten von jenem Morgen zu berichten, jedoch kann auf seine früheren Aussagen hierzu abgestellt werden, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin decken. 10.2.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als konkret, schlüssig und detailliert.