Schliesslich ist für die Kammer auch nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Situation an den Nachbarn G.________ wendete. Wie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bekannt wurde, hatte G.________ die Schnupperlehre für die Straf- und Zivilklägerin organisiert. Es liegt daher auf der Hand, dass die Straf- und Zivilklägerin ihren Nachbarn als Vertrauensperson aufsuchte, nachdem ihr Vater ihr die Zimmerstunde verboten hatte.