Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Auslöser für den Streit umso glaubhafter, da der Gang zum Nachbarn G.________ und das Berichten von den Vorwürfen offensichtlich keine Kurzschlussreaktion in einer Streitsituation darstellte, sondern die Straf- und Zivilklägerin die genannten schlimmen Zustände im Elternhaus schon über eine längere Zeit ertragen hatte und sie die Taten des Vaters an diesem Punkt einfach nicht mehr länger für sich behalten wollte. Schliesslich ist für die Kammer auch nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Situation an den Nachbarn G.____