Das gewählte Vorgehen bei derartigen Absichten seitens der Straf- und Zivilklägerin wäre denn auch keineswegs zielführend gewesen. So ist gerichtsnotorisch, dass bei Heimplatzierungen von Kindern regelmässig verbindliche Regeln betreffend die Nutzung von elektronischen Geräten aufgestellt werden und diese insbesondere zeitlichen Beschränkungen unterliegt. Nicht zuletzt muss der Grund für die Eskalation am 29.9.2016 auch unter Berücksichtigung der damaligen Familiensituation erörtert werden. So zeichnete die Strafund Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein düsteres Bild der Familienverhältnisse.