_ nennt die Zimmerstunde als Anlass des Streits zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Es ist für die Kammer daher nicht ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin bei ihren Aussagen zu den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten vom Gedanken geleitet gewesen wäre, den Zugriff auf ihre elektronischen Geräte zu sichern. Das gewählte Vorgehen bei derartigen Absichten seitens der Straf- und Zivilklägerin wäre denn auch keineswegs zielführend gewesen.