Die Mutter R.________ war demgegenüber beim Streit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten nicht anwesend. Ihre blosse Vermutung, das 22 Handyverbot sei nebst den familiären Streitigkeiten mitursächlich, dass die Strafund Zivilklägerin von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten berichtet habe, findet in den Akten keine Stütze und beruht auf keinen konkreten Wahrnehmungen ihrerseits. Auch der Nachbar G.________ nennt die Zimmerstunde als Anlass des Streits zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin.