Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als auch aus den schriftlichen Angaben des Beschuldigten, welcher darlegte, dass ein Handy- und Tabletverbot viel früher – ab dem Sommer 2016 – ein Thema war und Anlass für den hier ausschlaggebenden Streit die Zimmerstunde bildete. Überdies fand die Eskalation zu einem Zeitpunkt statt, als sich die Straf- und Zivilklägerin auf den Arbeitsweg zur Schnupperstelle nach Q.________(Ortschaft) begeben wollte. Auch diese Umstände deuten darauf hin, dass das Verbot der Zimmerstunde durch den Beschuldigten den Streit auslöste. Die Mutter R.___