Ausschlaggebend für den Streit war vielmehr das Bestreben der Straf- und Zivilklägerin, den Wünschen der Arbeitgeberin hinsichtlich der branchenüblichen Arbeitszeit im Gastgewerbe mit einer sogenannten Zimmerstunde nachzukommen. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als auch aus den schriftlichen Angaben des Beschuldigten, welcher darlegte, dass ein Handy- und Tabletverbot viel früher – ab dem Sommer 2016 – ein Thema war und Anlass für den hier ausschlaggebenden Streit die Zimmerstunde bildete.