Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 388) erachtet es die Kammer sodann als erwiesen, dass nicht primär ein Handy- oder Tabletverbot Anlass für den Streit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und ihrem Vater und ihre nachfolgenden Äusserungen betreffend die sexuellen Handlungen des Vaters am 29.9.2016 bildete. Ausschlaggebend für den Streit war vielmehr das Bestreben der Straf- und Zivilklägerin, den Wünschen der Arbeitgeberin hinsichtlich der branchenüblichen Arbeitszeit im Gastgewerbe mit einer sogenannten Zimmerstunde nachzukommen.