(Donnerstagmorgen) davon aus, dass sich die Mutter R.________ hinsichtlich des Tags (Mittwoch), wann die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr nach Hause zurückkehrte, irrt, zumal beide Männer im Gegensatz zur Mutter die Eskalation hautnah miterlebten und von drei unproblematisch verlaufenen Schnuppertagen berichteten. Somit kehrte die Straf- und Zivilklägerin am Donnerstag nicht mehr nach Hause zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag.