Im Rahmen dieses Gesprächs öffnete sich die Straf- und Zivilklägerin erstmals gegenüber den Behörden und berichtete von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten, welche Verfahrensgegenstand bilden. Anschliessend wurde die Straf- und Zivilklägerin in der Notaufnahmegruppe in Bern untergebracht und kehrte seither nicht mehr nach Hause zurück. Die Kammer geht aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Nachbarn G.________ (Donnerstagmorgen) davon aus, dass sich die Mutter R._____