_, dem sie aufgelöst vom Verbot berichtete und angab, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen. Darauf fuhr G.________ die Strafund Zivilklägerin an ihre Schnupperstelle in Q.________(Ortschaft) und organisierte ein Gespräch bei der Jugendberatungsstelle E.________(Ortschaft). Dieses Gespräch fand gleichentags im Beisein der Mutter sowie der Beiständin der Straf- und Zivilklägerin statt, wobei die Straf- und Zivilklägerin einen aufgelösten Eindruck auf ihre Mutter machte. Im Rahmen dieses Gesprächs öffnete sich die Straf- und Zivilklägerin erstmals gegenüber den Behörden und berichtete von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten, welche Verfahrensgegenstand bilden.