Sie wurde am ersten Abend vom Arbeitgeber gefragt, ob sie an den Folgetagen jeweils Zimmerstunde machen und die Arbeit erst am späten Abend beenden könne. Nach dem dritten Tag der Schnupperlehre verbot der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin am Donnerstagmorgen, den 29.9.2016, weiter die von der Arbeitgeberin verlangte Zimmerstunde zu machen und dadurch bedingt spätabends nach Hause zu kommen. In der Folge verliess die Straf- und Zivilklägerin ihr Domizil und begab sich zum Nachbarn G.________, dem sie aufgelöst vom Verbot berichtete und angab, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen.