Auf die Berichte der LANTANA und der fallführenden Sozialpädagogin der Wohngruppe ist daher abzustellen. Die darin enthaltenen Feststellungen der Fachpersonen betreffend den Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin deuten nach Auffassung der Kammer darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Vergangenheit effektiv sexuellen Missbrauch erlebt hat. 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 10.2.1 Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens Der Einleitung des Strafverfahrens gingen unbestrittenermassen Spannungen im Elternhaus der Straf-und Zivilklägerin voraus.