In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass letztere Personen längere Zeit Gelegenheit hatten, die Straf- und Zivilklägerin zu beobachten und sich solche Schilderungen hinsichtlich des Allgemeinzustandes der Straf- und Zivilklägerin als aussagekräftiger erweisen, als ein punktueller Eindruck anlässlich einer 1.5 Stunden dauernden polizeilichen Befragung. Auf die Berichte der LANTANA und der fallführenden Sozialpädagogin der Wohngruppe ist daher abzustellen.