Die unverfänglichen Antworten, die die Straf- und Zivilklägerin auf solche Fragen gegeben hat, vermögen den persönlichen Eindruck der LANTANA und der fallführenden Sozialpädagogin der Wohngruppe nicht umzustossen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass letztere Personen längere Zeit Gelegenheit hatten, die Straf- und Zivilklägerin zu beobachten und sich solche Schilderungen hinsichtlich des Allgemeinzustandes der Straf- und Zivilklägerin als aussagekräftiger erweisen, als ein punktueller Eindruck anlässlich einer 1.5 Stunden dauernden polizeilichen Befragung.