Indessen lag das Schwergewicht der polizeilichen Befragung auf den inhaltlichen Vorwürfen und viel weniger auf dem psychischen Zustand der Straf- und Zivilklägerin. Die allgemeinen Vorfragen, die die einvernehmende Polizistin der Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit ihrem gegenwärtigen Zustand anlässlich der Erstbefragung stellte, sind als Einleitung zu werten, um das Gespräch in Gang zu bringen. Die unverfänglichen Antworten, die die Straf- und Zivilklägerin auf solche Fragen gegeben hat, vermögen den persönlichen Eindruck der LANTANA und der fallführenden Sozialpädagogin der Wohngruppe nicht umzustossen.