Die Vorinstanz stellt die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den von ihr geschilderten sexuellen Handlungen mit dem Hinweis in Frage, die Straf- und Zivilklägerin habe die im Bericht der LANTANA beschriebenen Beeinträchtigungen ihres Allgemeinzustandes bei ihrer Erstbefragung nicht geschildert (pag. 388). Indessen lag das Schwergewicht der polizeilichen Befragung auf den inhaltlichen Vorwürfen und viel weniger auf dem psychischen Zustand der Straf- und Zivilklägerin.