lastung, wie bereits ausgeführt, doch aus dem Bericht der fallführenden Sozialpädagogin der Wohngruppe. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse betreffend den Bericht der LANTANA als nicht überzeugend. Die Vorinstanz stellt die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den von ihr geschilderten sexuellen Handlungen mit dem Hinweis in Frage, die Straf- und Zivilklägerin habe die im Bericht der LANTANA beschriebenen Beeinträchtigungen ihres Allgemeinzustandes bei ihrer Erstbefragung nicht geschildert (pag. 388).