Die von der Straf- und Zivilklägerin geäusserten Erlebnisse, welche Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Anklage bilden, lassen sich nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres mit der diagnostizierten Belastungsstörung vereinbaren, weil die Strafund Zivilklägerin von einer lang andauernden Belastungsperiode mit regelmässigen Übergriffen gesprochen hat, welche mit dem Verlassen des Elternhauses am 29.9.2016 endete. Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der ersten Befragung vom 19.10.2016 verneinte, an Albträumen zu leiden, so ergibt sich ihre fortdauernde Be-