Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Trauma erst auftrat, nachdem die Straf- und Zivilklägerin ihr zu Hause verlassen und den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen hat. Die von der Straf- und Zivilklägerin geäusserten Erlebnisse, welche Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Anklage bilden, lassen sich nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres mit der diagnostizierten Belastungsstörung vereinbaren, weil die Strafund Zivilklägerin von einer lang andauernden Belastungsperiode mit regelmässigen Übergriffen gesprochen hat, welche mit dem Verlassen des Elternhauses am 29.9.2016 endete.