Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die LANTANA die Straf- und Zivilklägerin erst begutachtet hat, nachdem die Übergriffe bekannt wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Trauma erst auftrat, nachdem die Straf- und Zivilklägerin ihr zu Hause verlassen und den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen hat.