Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die in der Vergangenheit liegenden als auch die aktuellen psychischen Probleme für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Straftaten nichts zur Sache tun. Weder die Schuldfähigkeit noch die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten waren zum jeweils fraglichen Zeitpunkt beeinträchtigt. 10.1.3 Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin begab sich gemäss Bericht der LANTANA, Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt, vom 7.11.2017 nach der zweiten polizeilichen Einvernahme am 13.1.2017 in psychotherapeutische Behandlung im Zwei-Wochen- Rhythmus.