Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29.4.2019 selbst ein Bild vom Beschuldigten machen und vermochte keine Anhaltspunkte für eine allenfalls verminderte Einvernahmefähigkeit festzustellen. Eine solche wurde denn seitens des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ebenfalls zu Recht nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die in der Vergangenheit liegenden als auch die aktuellen psychischen Probleme für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Straftaten nichts zur Sache tun.