Trotz des psychischen Leidens seit Einleitung des Strafverfahrens bestehen jedoch keine Hinweise, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, den Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz sowie dem Obergericht zu folgen und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29.4.2019 selbst ein Bild vom Beschuldigten machen und vermochte keine Anhaltspunkte für eine allenfalls verminderte Einvernahmefähigkeit festzustellen.