_ führt darin aus, die Symptomatik des Beschuldigten habe sich im Vergleich zum Jahr 2016 höchstens leicht gebessert. Trotz des psychischen Leidens seit Einleitung des Strafverfahrens bestehen jedoch keine Hinweise, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, den Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz sowie dem Obergericht zu folgen und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.