Mangels ernsthafter Zweifel hat denn die Kammer auch auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet. Psychische Probleme traten beim Beschuldigten nachweislich erst wieder ab dem Zeitpunkt auf, als das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und man ihm anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei eröffnete, wie die Vorwürfe gegen ihn lauten. Nicht zuletzt wurde eine mögliche psychische Beeinträchtigung des Beschuldigten zur Tatzeit im gesamten Strafverfahren weder von ihm selbst noch von Rechtsanwalt B.________ vorgebracht, was sich aus den dargelegten Gründen auch als richtig erweist.