Damit wird deutlich, dass der Beschuldigte im vermeintlichen Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift in den Jahren 2009 bis 2016 mit Ausnahme eines lediglich kurzen Unterbruchs im Jahr 2014 unter keinen psychischen Problemen litt. Jedenfalls bestehen unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte zur Tatzeit in irgendeiner Form psychisch beeinträchtigt und somit allenfalls schuldunfähig gewesen wäre. Mangels ernsthafter Zweifel hat denn die Kammer auch auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet.