Hinweise auf psychische Probleme in Form einer Belastungsstörung ergeben sich aus den Akten erst wieder ab dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit dem rezidivierenden Blasenkarzinom – wobei auch diese Probleme ohne Folgen behandelt werden konnten – und eben schliesslich ab Oktober 2016, als das vorliegende Strafverfahren in Gang kam. Damit wird deutlich, dass der Beschuldigte im vermeintlichen Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift in den Jahren 2009 bis 2016 mit Ausnahme eines lediglich kurzen Unterbruchs im Jahr 2014 unter keinen psychischen Problemen litt.