Auch diese Behandlung konnte abgeschlossen werden und der Beschuldigte zeigte keine Hinweise mehr auf eine psychische Störung. Für das Strafverfahren von erheblicher Bedeutung und an dieser Stelle klar festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI am 30.11.2015 einen unauffälligen psychopathologischen Befund aufwies (pag. 231). Nach dem Eklat mit der Straf- und Zivilklägerin vom 29.9.2016 begab sich der Beschuldigte am 24.11.2016 in Behandlung bei den psychiatrischen Diensten E.________(Ortschaft), weil er an schlaflosen Nächten und wegen der sozialen Isolation von der Familie litt.