228). Es ergeben sich insbesondere keine Hinweise aus den Akten, dass der Beschuldigte physisch nicht in der Lage gewesen wäre, jemanden zu berühren, zu küssen oder kräftig zu umarmen. 10.1.2 Psychischer Gesundheitszustand des Beschuldigten Vor der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zudem sein psychischer Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Taten sowie der Aussagen näher zu betrachten. Der Beschuldigte litt im Rahmen seiner ersten Scheidung in den Jahren 1989 bis 1991 an einer paranoiden Schizophrenie (mit Stimmen hören und Ich-Störung „Ich bin Jesus“), welche erfolgreich behandelt wurde (pag. 220, 229, 231 und 271 f.). Er