Darunter fällt auch seine frühere Arbeit bei der AE.________. Für körperlich angepasste leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ist der Beschuldigte zu 60% arbeitsfähig (pag. 257 f.). Trotz der erheblichen physischen Einschränkungen des Beschuldigten bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte, dass dieser aus medizinischen Gründen unfähig gewesen wäre, die ihm vorgeworfenen Tathandlungen zu begehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschuldigte das eheliche Sexualleben infolge der Blasentumor-Erkrankung zeitweise nicht mehr pflegte (pag. 228).