Aus diesen und den bereits dargelegten Überlegungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Anwendung findet, da unüberwindliche, erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bei einem Schuldspruch gegen A.________ bestünde nämlich das Risiko, dass ein Unschuldiger bestraft würde. Aus diesen Gründen spricht das Gericht den Beschuldigten A.________ vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern frei.»