9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 390 f., S. 18 – 19 der Urteilsbegründung). «Die Aussagen von C.________ weisen etliche Realkriterien auf. Das Vorliegen vieler Realkennzeichen bzw. das Fehlen von Lügensignalen bedeuten für sich alleine aber noch nicht, dass die Aussagen der betroffenen Person tatsächlich der Wahrheit entsprechen.