Sie habe ihm nicht erzählt, ob solche Sachen mehrmals passiert seien. Sie habe ihm im Mai 2016 erstmals davon erzählt. Im September sei es dann eskaliert, von diesem Punkt an habe sie richtig zu erzählen begonnen (pag. 52 Z. 144 ff.). Am Schluss sei die Straf- und Zivilklägerin fast täglich zu ihm gekommen, ab den Sommerferien, vorher sei es ein- bis zweimal wöchentlich gewesen (pag. 52 Z. 160 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte G.________ seine bisherigen Aussagen. C.________ sei an jenem Morgen Ende September 2016 weinend vor seiner Haustür gestanden und habe ihm erzählt, was passiert sei.