Am Donnerstagmorgen habe er dies erfahren. Die Straf- und Zivilklägerin sei um 6.30 Uhr zitternd und heulend vor seiner Türe gestanden und habe vom Verbot des Beschuldigten betreffend die Zimmerstunde berichtet und angegeben, dass er sie zusammengeschrien habe. Sie hätten sowieso für diesen Tag abgemacht, weshalb er sie erneut nach Q.________(Ortschaft) gebracht habe. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mehr nach Hause. Die Straf- und Zivilklägerin habe in dieser Zeit auch noch Kontakt mit ihrer Mutter per SMS gehabt. Später habe die Mutter mit ihm telefoniert und gefragt, was „abgehe“.