49 Z. 22 ff.). C.________ habe ihm gegenüber angegeben, der Beschuldigte begrabsche sie im Brust- und Schambereich und er habe ihr auch schon Zungenküsse gegeben. Weil C.________ ein Teenager und in der Pubertät gewesen sei, habe er das ganze mit Vorsicht genossen, er sei aber hellhörig geworden. Er sei nie dabei gewesen und wisse nicht, ob diese Vorwürfe stimmten. Hingegen habe er mitbekommen, dass der Beschuldigte, der Vater von C.________, ein impulsiver Typ sei und auch schon auf dem Balkon herumgeschrien habe (pag. 50 Z. 59 ff.). In der Schnupperlehre Ende September 2016 sei die Situation eskaliert. Er habe C.____