522 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen aus der Strafuntersuchung, wonach er C.________ womöglich unabsichtlich an der Scheide berührt habe, dies beim Aufstehen vom Bett. Zu Begründung, wie es dazu hätte kommen können, führte er aus, dass die Kinder Verstecken gespielt hätten und C.________ zu ihm ins Bett gekommen sei. Er sei müde gewesen vom Arbeiten, da könne es sein, dass er sie unabsichtlich berührt habe. Dies sei aber unbewusst geschehen (pag. 523 Z. 1 ff.).