355 Z. 26 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu den Vorwürfen befragt. Er gab an, diese stimmten nicht. Sie hätten schon Spiele gespielt, aber es habe keine sexuellen Handlungen gegeben. An Zungenküsse könne er sich nicht erinnern (pag. 521 Z. 34 ff.). Ebenso habe es keinen Vorfall gegeben, bei welchem er C.________ und F.________ dazu aufgefordert haben soll, an seinem Penis herumzuspielen (pag. 522 Z. 12). Dass die Körper fest aneinander gedrückt worden seien, habe zwar stattgefunden, jedoch nur, wenn C.________ im Jungwacht Lager gewesen sei und sie sich länger nicht gesehen hätten.