im Bett wisse er nichts. Er habe damals gesagt, er habe kein Interesse und habe sich Grenzen gesetzt (pag. 65 Z. 142 f.). Der Beschuldigte antwortete anlässlich seiner ersten Befragung bei der Kantonspolizei Bern vom 27.10.2016 nicht auf die Frage, ob er zu C.________ und den beiden Söhnen ins Bett gegangen sei. Er sage jetzt nichts mehr, er habe genug gesagt (pag. 67 Z. 223 f.). Auf die Frage, ob er C.________ Zungenküsse gegeben habe, wollte der Beschuldigte in seiner ersten Befragung ebenfalls nicht antworten. Hingegen bezichtigte er seinen Sohn M.________, dieser habe ihm (dem Beschuldigten) an der I.________strasse einen solchen Kuss geben wollen, was er nicht erlaubt habe (pag.