8.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte räumte ein, es sei möglich, dass er seine Tochter C.________, die Straf- und Zivilklägerin, beim Aufstehen und Verlassen des Bettes oder beim Duschen unabsichtlich an der Scheide berührt habe (pag. 66 Z. 173 ff.; pag. 76 Z. 164; pag. 79 Z. 287). Auch Küsse auf den Mund („müntschele“) von C.________ räumte der Beschuldigte ein, allerdings seien solche schon lange nicht mehr erfolgt (pag. 64 Z. 93 f.; pag. 66 Z. 186). Ansonsten stritt er die ihm in der Anklage zur Last gelegten Handlungen ab. Es habe keine körperliche bzw. sexuelle Beziehung zwischen ihnen gegeben (pag.