Manchmal hätten sie auch gar kein Mittagessen erhalten und seien zu den Nachbarn essen gegangen, da ihre Mutter nicht aufgestanden sei. Ab und zu habe ihr Vater Essen gekocht, dies pünktlich. Die Straf- und Zivilklägerin fügte an, sie habe nicht das Helfen an sich „asi“ gefunden, sondern die Menge und die allgemeine Situation. Man hätte dies sehen müssen, um es zu verstehen (pag. 516 Z. 6 ff.). 8.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte räumte ein, es sei möglich, dass er seine Tochter C.________, die Straf- und Zivilklägerin, beim Aufstehen und Verlassen des Bettes oder beim Duschen unabsichtlich an der Scheide berührt habe (pag.