Da habe sie immer mehr Angst bekommen. Sie sei sich ganz sicher, dass es ihr Vater gewesen sei, welcher die geschilderten Handlungen mit ihr vorgenommen habe, es könne niemand anderes gewesen sein (pag. 513 Z. 15 ff.). Das Wichtigste, als sie im September 2016 von zu Hause weggegangen sei, sei gewesen, dass sie von zu Hause weg komme, dass sie weg sei von ihrem Vater, damit dieser sie nicht mehr anfasse. (pag. 514 Z. 11 f.). Die Straf- und Zivilklägerin präzisierte hierzu, dass sie sich in der Familie nicht wohl gefühlt habe. Sie habe sich wie die Mutter ihrer Brüder gefühlt.